Der Bundesrat hat am 31. Mai 2024 Anpassungen an vier Verordnungen aus dem Umweltbereich genehmigt. Die Änderungen betreffen die Altlasten-Verordnung, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, die Gewässerschutz- und die Waldverordnung.
In der Schweiz gibt es rund 38’000 Standorte mit Stoffen, die für die Umwelt gefährlich sein können. Von diesen belasteten Standorten müssen schätzungsweise 4’000 saniert werden. Unter den geltenden rechtlichen Bestimmungen müssen bei gewissen Sanierungen grosse Materialmengen in Entsorgungsanlagen transportiert, dort behandelt und schliesslich an einen anderen Ort gebracht oder ins Ausland exportiert werden.
Altlasten-Behandlung am Standort
Weil diese Materialmengen am ursprünglichen Standort nach einer allfälligen Behandlung keine Umweltgefährdung mehr darstellen, soll es nun bei grossen Sanierungsvorhaben mit Zustimmung des Bundes möglich sein, solches Aushubmaterial unter bestimmten Bedingungen am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Diese Änderung ist am 1. Juni 2024 in Kraft getreten.
Klimaschädliche Kältemittel eingeschränkt
Das Inverkehrbringen von Neuanlagen und -geräten mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln wird eingeschränkt. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Mehrkosten für die Entsorgung erheblich beschädigter Batterien können Händlerinnen und Händler jetzt in Rechnung stellen. Zudem wird neu eine Bestimmung zur Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Verlängerungen bei Gewässerrevitailsierung und Waldschutz
Für die kommende Programmperiode (2025-2028) werden die bestehenden Programmvereinbarungen (Ziele, Subventionen) zur Revitalisierung von Gewässern und zum Waldschutz verlängert, so dass begonnene Arbeiten weiterverfolgt werden können. Die Gewässerschutzverordnung und die Waldverordnung werden auf den 1. Januar 2025 angepasst.